!!!WICHTIG!!!
Privatpersonen können innerhalb des Jahres aufgrund der Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV Silvesterfeuerwerk abbrennen und mit dieser auch bei uns im Shop kaufen. Diese wird bei dem für Euch zuständigen Ordnungsamt (Ort des Abbrennens entscheidend) beantragt, mind. 14 Tage, besser 4 Wochen vorher.
§7, §27 und §20 Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber können unsere Produkte (Kategorie F3 nur §27-Scheininhaber!) ganzjährig erwerben, speziell unter Beachtung der §§22 (ggf. Weiterverkauf) und 23 (2) 1. SprengV (ggf. Verwendung innerhalb des Jahres).
Gewerbekauf
Als Gewerbetreibender können Sie sich das ganze Jahr über Feuerwerkskörper (der Kategorie 2) bei uns im Shop bestellen und jederzeit abholen.
Dabei sind folgende Dinge zu beachten:
– die Feuerwerkskörper dürfen auch unterhalb des Jahres nicht ohne Genehmigung gezündet werden, es sei denn Sie haben eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV
– Ärzte, Anwalts- oder Steuerkanzleien u.Ä. oder Vereine zählen nicht zu den Gewerbetreibenden und können nicht vor dem 28.12./29.12 Feuerwerk erwerben
– ansonsten ist es egal welches Gewerbe Sie betreiben!
– Sie müssen jedoch die Gewerbeordnung beachten und gegebenenfalls den Handel mit pyrotechnischen Erzeugnissen nachtragen lassen.
– Möchten Sie mit Feuerwerk umgehen, so müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nach §14 SprengG. mind. 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. Möchten Sie es untentgeldlich weitergeben, so gelten die Grundsätze des SprengG. d.h. die Abgabe ist nur an andere Gewerbetreibende oder Personen mit Feuerwerk-Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnisschein nach §7 und §27 SprengG. gestattet
Euer Team Feuerwerke Schwerin